Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB´s der Gerbershaben Blechabkantungen GmbH & Co. KG    

Verkaufs-und Lieferbedingungen:

Zur Verwendung gegenüber einer natürlichen oder juristischen Person, die bei Abschluss dieses Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handeln bzw. juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder einer öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (im folgendem: "Kunde").

Alle unsere Lieferungen und Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, erbringen wir ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen. Sie entfalten auch dann keine Wirkung, wenn wir ihnen nicht im Einzelfall widersprochen haben.

Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge mit dem Kunden, wenn wir sie diesem ausgehändigt haben und er mit ihrer Geltung einverstanden war.  

§1 Allgemeines-Geltungsbereich:

(1) Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend AGB) gelten ausschließlich. Gemäß § 14 BGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Unsere AGB gelten für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn bei Letzteren nicht nochmals hierauf hingewiesen wird.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

(4) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung von uns nicht zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird in diesem Fall über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird zurückerstattet.

§2 Angebot – Angebotsunterlagen:

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, aus diesen ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.

(2) Kostenanschläge, Zeichnungen, Abbildungen und sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche, schriftliche, vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch weitergegeben werden.

§3 Nebenabreden - Zusicherungen –Ergänzungen:

(1) Zusicherungen und Ergänzungen unserer Verkaufsberater/innen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch die Geschäftsleitung.

§4 Preise –Zahlungsbedingungen:

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk "Fürnheim".

(2) Verpackungs-, Verladungs-, Transport- und Versicherungskosten sowie alle etwaigen sonstigen Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unserem Preisen eingeschlossen, sie wird in der gesetzlichen Höhe am Rechnungstag in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(4) Wir behalten uns vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Die Kostenerhöhungen werden wir auf Verlangen dem Kunden nachweisen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die Berechnung der Ware erfolgt nach termingerechter Fertigstellung oder Versand.

(5) Lohnarbeit ist zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.

§5 Gefahrenübergang:

(1) Wird die Ware auf Verlangen des Kunden an einen anderen Ort als den Leistungsort im Sinne des § 269 BGB versandt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versand infolge von nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert.

§6 Aufrechnung –Zurückbehaltung:

(1) Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.

(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn dieses rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt worden sind.

§7 Lieferzeit:

(1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

(3) Bei höherer Gewalt oder sonstigen Außergewöhnlichen von uns nicht zu vertretenden Ereignissen, die die Lieferung unmöglich machen oder wesentlich erschweren, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder vom Vertrag zurücktreten, ohne dass dem Kunden Schadensersatzansprüche zustehen.

§8 Mängelgewährleistung:

(1) Die Gewährleistungsfrist wird auf ein Jahr beschränkt.

(2) Bei Mängeln leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung in einem zeitnahen Verhältnis.

(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei minimalen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Recht zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

(4) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seiner Untersuchungs- und Rügepflicht - insbesondere vor Weiterverarbeitung - ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde muss offensichtliche Mängel sofort nach Warenempfang auf den Frachtpapieren vermerken und schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Versteckte Mängel müssen sofort nach Erkennbarkeit angezeigt werden. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.

(5) Für Schadensersatzansprüche als Folge von mangelhafter, beschädigter oder falsch gelieferter Ware wird keine Haftung übernommen. Lieferorte bzw. Baustellen müssen so organisiert bzw. besetzt sein, dass eine kurzfristige Ersatzlieferung ohne Schadensersatzanspruch durchführbar ist. 

(6) Die Ware ist vor dem Einbau auf Maßgenauigkeit und Oberflächenschäden zu prüfen. Demontage- bzw. Neumontagkosten bei späterer Mängelfeststellung werden von uns nicht übernommen. 

(7) Maßtoleranzen nach ISO 2768-1

(8) Eine absolute Farbgleichheit zwischen den verschiedenen Materialstärken und Chargen unserer Blechcoils kann nicht garantiert werden und wird daher von der Gewährleistung ausgeschlossen.

§9 Eigentumsvorbehalt:

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Erfolgt die Zahlung des Bestellers an eine gemeinsame Zahlstelle, die den Kaufpreis an uns abzuführen hat, bleibt der Eigentumsvorbehalt mit seinen vorstehenden und nachstehenden Ausgestaltungen so lange bestehen, bis der Kaufpreis vollständig an uns abgegolten ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei vollständigem oder teilweisem Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware sofort zurückzunehmen.

(2) Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne dass uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei Verarbeitung unserer Ware mit anderen uns nicht gehörenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der Sache, überträgt er uns schon jetzt das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung und verwahrt diese mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.

(3) Der Kunde tritt hiermit alle ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund hinsichtlich der von uns gelieferten Ware jetzt oder später zustehenden Forderung mit ihrer Entstehung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Voraus an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Der Wert der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag zzgl. eines angemessenen Sicherungsaufschlages. 

(4) Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauft einzuziehen. Auf unser Verlangen hat der Kunde uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen, die zur Geldendmachung unserer Rechte gegen die Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen.

(5) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes und ein Herausgabeverlangen gelten nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn dieses von uns ausdrücklich erklärt wird.

(6) Übersteigt der Wert der uns gegebenen Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 10 Prozent, sind wir auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Kunden über.

(4) Für Folgeschäden aus Mangel- oder Falschlieferungen gewähren wir keinerlei Haftung.

§10 Gerichtsstand – Erfüllungsort:

(1) Sofern der Besteller Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird die örtliche Zuständigkeit des Amts- und Landgerichts Ansbach vereinbart. 

Januar 2019

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